Die Steuererklärung der Zukunft

Von Birgit Bendt

Leichter und digitaler – so soll die Steuererklärung von morgen werden, eine Entwicklung, die auf zwei Prinzipien beruht: Daten statt Papier und Computer statt Beamte. Konkret: Ein Großteil der Steuererklärungen soll möglichst online eingereicht und vom Rechner vollautomatisch bearbeitet werden, bis hin zum Bescheid.

Das sehen die Regeln vor, die größtenteils zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind. Demnach werden viele unkomplizierte Steuererklärungen maschinell abgewickelt, damit sich die Beamten den „prüfungsbedürftigen Fällen“ widmen können. Was das bedeutet? Es werden wohl vor allem jene Erklärungen automatisch erledigt, bei denen es um relativ wenig Geld geht. Das betrifft oft Arbeitnehmer und Rentner, die auf eine Erstattung hoffen. Gerade sie sollten also einen Profi wie die VLH hinzuziehen, da bei maschinellen Prozessen individuelle Vorteile schnell unter den Tisch fallen können. Auch wichtig: Das Gesetz sieht eine Verlängerung der Abgabefristen vor. Diese greift erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018. Wer die Erklärung selbst macht, muss sie dann bis Ende Juli des Folgejahres einreichen statt, wie bisher, bis Ende Mai. Wer sich beraten lässt, hat Zeit bis Ende Februar des Zweitfolgejahres. Für 2018 müssen die Unterlagen also bis Ende Juli 2019 bzw. bis Ende Februar 2020 eingehen. Die schlechte Nachricht: Wer sich trotz Verlängerung verspätet, muss unter Umständen mit einem automatischen Verspätungszuschlag rechnen, mindestens 25 Euro pro Monat.

Sie haben noch Fragen? Frau Birgit Bendt leitet eine von rund 3.000 VLH-Beratungsstellen in ganz Deutschland und steht Ihnen gerne montags bis donnerstags zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr zur Verfügung – entweder vor Ort in 25336 Klein Nordende, Am Redder 38 oder telefonisch unter 04121 – 90 87414 bzw. via E-Mail unter birgit.bendt@vlh.de. Weitere VLH-Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie unter www.vlh.de.

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH): Wir sind Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und beraten Mitglieder im Rahmen des § 4 Nr.11 StBerG.

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