Steuerliches Update

von Katharina Jaacks, Steuerberaterin

Im Steuerrecht ändern sich laufend die Gesetze und Verwaltungsanweisungen. Nachfolgend möchte ich einen kurzen Überblick über aktuelle Themen geben, die viele von ihnen betreffen.

Die Steuererklärungsfristen wurden aufgrund der Corona-Pandemie verlängert. Falls Sie steuerlich beraten werden, kann es sein, dass Sie gerade erst zum 31. August 2021 ihre Steuererklärung für 2019 eingereicht haben.

Für 2020 wurden die Fristen auch bereits verlängert. Wenn Sie nicht steuerlich beraten werden, müssen Sie ihre Steuererklärungen bis zum 31. Oktober 2021 beim Finanzamt elektronisch einreichen. Falls Sie steuerlich vertreten werden, sind die Fristen von Ende Februar 2022 auf Ende Mai 2022 verlängert worden.

In 2020 und 2021 ist die sogenannte Home-Office-Pauschale eingeführt worden. Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Arbeitnehmer von zu Hause gearbeitet. Oft stand aber kein Arbeitszimmer zur Verfügung, sondern es wurde am Esstisch gearbeitet. Da aber nur steuerlich ein Arbeitsplatz geltend gemacht werden kann, wenn ein separater Raum zur Verfügung steht, der auch den Charakter eines Arbeitszimmers hat (Schlafcouch, Kleiderschrank etc. sind schädlich), können viele in Deutschland keine Kosten geltend machen. Dafür wurde die Home-Office Pauschale eingeführt. Pro Tag gibt es einen pauschalen Betrag von 5,-€ maximal 600,-€ auf Antrag in der Steuererklärung. Für Sie als Selbständige bzw. Unternehmerinnen ist es aber auch interessant. Wenn Sie bisher kein separates Arbeitszimmer haben, können Sie auch die Home-Office-Pauschale von max. 600,-€ in ihrer Einnahme-Überschuss-Rechnung oder Bilanz als Kosten geltend machen.

Netzwerken ist für uns Spitzenfrauen im Norden wichtig. Auch dafür können alle Kosten in ihrem Unternehmen abgesetzt werden, da es zu ihrer unternehmerischen Weiterentwicklung zählt. Auch wenn Sie sich für Persönlichkeitsentwicklung interessieren und entsprechende Seminare / Webinare besuchen oder Bücher lesen, zählen diese zu den betrieblichen Kosten.

Geschenke an Geschäftsfreunde sind pro Jahr bis zu 35,-€ möglich.

Gutscheine an Mitarbeiter sind pro Monat bis zu 44,-€ steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig ist, dass die Gutscheine nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Eine Kostenerstattung an den Arbeitnehmer ist nicht erlaubt. Die Grenze steigt zum 01.01.2022 auf 50,-€.

Die Corona-Prämie ist überall Thema gewesen. Noch bis zum 31. März 2022 können Sie an ihre Mitarbeiter eine Corona-Prämie bis zu 1.500,-€ steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Die Prämie kann auch über mehrere Monate verteilt werden. Auch Minijobber profitieren von dieser Regelung. Die Gesamtsumme von 1.500,-€ darf jedoch insgesamt von 2020 bis 2022 nicht überschritten werden.

E-Bikes sind in aller Munde und der neue Trend. Sie können als Arbeitgeberin E-Bikes für ihre Mitarbeiter leasen. Im Rahmen der Gehaltsumwandlung kann so ihr Mitarbeiter davon profitieren. Auch für weitere Familienangehörige des Arbeitnehmers ist das möglich. Aber auch Sie als Unternehmerin können ein E-Bike in ihrem Unternehmen steuerlich absetzen, wenn Sie eine betriebliche Nutzung von mindestens 10% nachweisen können.

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze ist zum 01.01.2020 von 17.500,-€ auf 22.000,- Jahresumsatz gestiegen. Falls Sie also in 2019 die Grenze von 17.500,-€ leicht überschritten haben, können Sie in 2020 weiterhin Kleinunternehmerin sein.

 

Bei weiteren Fragen nehmen Sie gerne Kontakt auf!

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