Wann müssen Sie eine Steuererklärung abgeben?

08.04.2016 von Birgit Bendt

8.652 Euro im Jahr darf ein Single in Deutschland einnehmen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Bei Ehe- bzw. Lebenspartnergemeinschaft ist es das Doppelte, also 17.304 Euro (Stand 2016). Wer in einem Jahr mehr einnimmt, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die meisten Menschen nehmen mehr ein – aber wer wenig verdient, kann es mit seinen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen unter den Grundfreibetrag schaffen und muss keine Steuern zahlen. Anders ist das bei Arbeitnehmern. Für sie gelten besondere Regeln. Selbst wenn ein Arbeitnehmer unter den Grundfreibetrag kommt, muss er eine Steuererklärung abgeben, wenn...

  • ... er neben seinem Gehalt Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld von mehr als 410 Euro im Jahr bekommen hat.
  • ... er von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten hat, der nicht pauschal versteuert wurde.
  • ... er und sein Ehe- bzw. Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen die Steuerklasse III oder V hat.
  • ... das Finanzamt ihm oder seinem Ehe- bzw. Lebenspartner Freibeträge eingetragen hat.
  • ... er geschieden wurde und einer der Ex-Partner im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.


Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist der 31. Mai: An diesem Tag muss die Steuererklärung mit allen Belegen und Nachweisen beim zuständigen Finanzamt sein. Außer man beauftragt einen Steuer-Profi – der hat bis zum 31. Dezember Zeit, alle Unterlagen an das Finanzamt zu schicken.

Sie haben noch Fragen? Frau Birgit Bendt leitet eine von rund 3.000 VLH-Beratungsstellen in ganz Deutschland und steht Ihnen gerne nach telefonischer Terminvereinbarung zur Verfügung – entweder vor Ort in 25336 Klein Nordende, Am Redder 38 oder telefonisch unter 04121 - 9087414 bzw. via E-Mail: birgit.bendt@vlh.de. Weitere Infos unter www.vlh.de.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) berät Mitglieder im Rahmen des § 4 Nr.11 StBerG.

 

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